Lieferschwellen 2019 und 2021

Aktuelle Infos direkt vom Steuerberatertag 2018 aus Bonn:
Neue Lieferschwellen für Onlinehändler ab 2021 und für elektronische Dienstleister schon ab Januar 2019

AccountOne war am 08. und 09. Oktober 2018 mit einem Messestand beim Deutschen Steuerberatertag in Bonn und hat die neuesten Infos zur Umsetzung der geplanten Umsatzsteuergesetze für Onlinehändler ab Januar 2019 in Erfahrung gebracht.

Mitte Dezember 2018 soll das sog. Jahressteuergesetz verabschiedet werden und am 01.01.2019 in Kraft treten. In der letzten Zeit wurde in der Tagespresse viel darüber berichtet, dass gerade chinesische Onlinehändler in Europa und insbesondere in Deutschland Waren verkaufen, ohne die Umsatzsteuer abzuführen. Das war u.a. der Anlass auf EU-Ebene neue Regelungen für den Onlinehandel zu erlassen.

Hierbei ist zunächst die Einführung einer EU-weit einheitlichen Umsatzschwelle für elektronische Onlinedienste (wie zum Beispiel der Musikstreamingdienst Spotify) zu erwähnen. Bisher können in EU-nationalen Umsatzsteuergesetzen die Schwellenwerte zur umsatzsteuerlichen Registrierung selbst festgelegt werden. Das ändert sich voraussichtlich am 01. Januar 2019, alle EU-Länder haben dann eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000,-€ (netto). Für den Onlinehandel mit Waren ändert sich die Lieferschwelle voraussichtlich erst am 01. Januar 2021.

Wer also als Onlinehändler im Jahr 2018 noch für 35.000,- € (netto) Waren zu deutschen Umsatzsteuersätzen z.B. nach Österreich verkaufen konnte, kann das ab 2021 nur noch bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 10.000,- € tun. Das findet sich so im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 zu § 3a Abs. 5 UStG. Wird dagegen die Netto-Umsatzgrenze von 10.000 Euro pro Jahr überschritten, ist der Umsatz dort steuerbar, wo der Privatkunde ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz hat, wie in unserem Beispiel in Österreich. Das macht eine tagesaktuelle Lieferschwellenüberwachung wie sie AccountOne in Ihrer Software integriert hat, unerlässlich. Wir gehen davon aus, dass es bei den Finanzämtern und damit auch Steuerberatern eine erhöhte Nachfrage von Händlern für eine umsatzsteuerliche Registrierung geben wird.

Ab Januar 2021 soll dann voraussichtlich das vereinfachte One Stop Shop-Verfahren eingeführt werden, d.h. das dann bei einer zentralen Stelle im Inland die die Lieferschwelle übersteigenden Umsätze gemeldet werden können. Ob eine Registrierung bei Lagernutzung im entsprechenden Land entfällt wäre wünschenswert ist aber derzeit nicht absehbar.

Kommentare sind geschlossen.
de_DE