Bescheinigung vom Finanzamt für deutsche Onlinehändler

Nachweis der steuerlichen Erfassung für Händler die auf Online-Marktplätzen handeln

 

Worum gehts?

In den letzten Monaten war vielfach in der Tagespresse und auch im Netz von den Änderungen der steuerlichen Überwachung für Onlinehändler die auf elektronischen Marktplätzen wie eBay, Amazon und Rakuten ihre Waren verkaufen, zu lesen. Das Team von AccountOne hat sich nun eingehender mit den ab 2019 geplanten Änderungen beschäftigt. Insbesondere haben wir auf dem Steuerberatertag 2018 in Bonn mehr Hintergrundinformationen zum Referentenentwurf des sog. Jahressteuergesetzes 2018 erhalten, diese stellen wir hier einmal mehr detaillierter dar.

 

Durch die im Entwurf benannte Vorschrift des § 22f Umsatzsteuergesetz sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie eBay, Amazon usw.) verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Es geht also um die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen für den Staat beim Handel im Internet.

 

Folgende Daten sollen die Betreiber von Online-Marktplätzen ab 2019 voraussichtlich erfassen:

 

– Name und Anschrift des Händlers, der die Platform zum Verkauf nutzt
– Steuernummer des Onlinehändlers
– Wenn vorhanden, die Umsatzsteuer-ID
– Ort des Beginns der Beförderung & Bestimmungsort
– Höhe und Zeitpunkt des Umsatzes

 

Der Finanzverwaltung soll mit diesen Angaben die Möglichkeit eingeräumt werden, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist. Die Software von AccountOne stellt diese Daten für den Fall einer Steuerprüfung schon heute prüfsicher dar.

 

Die Bescheinigung

Nach dem neuen § 25e Abs. 1 UStG soll der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem Marktplatz verkauft wurde, haften. Die Marktplatzbetreiber können diese Haftung nach dem Regierungsentwurf bereits vermeiden, wenn eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorliegt. Es ist mit einer Verabschiedung dieser neuen Steuergesetze ab Mitte Dezember 2018 zu rechnen, so dass ein Antrag für diese Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt voraussichtlich erst ab Ende 2018 gestellt werden kann. Alle deutschen und europäischen Onlinehändler haben Zeit bis 30.09.2019 um diese Bescheinigung vorzulegen, für Händler aus Drittländern (wie zum Beispiel aus China) muss schon bis 28.02.2019 eine Bescheinigung vorliegen.

 

Der Bundesrat hat bei den Änderungsvorschlägen für die o.a. Gesetze eindringlich darauf hingewiese, dass für die Beantragung der Bescheinigung eine elektronische Registrierungsmöglichkeit geschaffen wird. Alles andere widerspricht dem Gedanken der Digitalisierungsstrategie des Bundes.

 

Fazit

Wir von AccountOne rechnen damit, dass bei fehlender Bescheinigung für Händler aus Drittländern wie China, USA die Verkaufskonten ab 01.03.2019 von den Marktplatzbetreibern wie Amazon, ebay usw. einfach gesperrt werden. Das trifft dann auch die deutschen Und europäischen Händler ab dem 01.10.2019. Wir dürfen gespannt sein, wie die Finanzbehörden diesen organisatorischen Kraftakt bewältigen werden.

 

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