Lieferschwelle in der Schweiz ab 2019

 

Wir steuern auf das Ende dieses erfolgreichen und spannenden Jahre hin. Viele Dinge haben und in diesem Jahr beschäftigt. Die Schließung der Marktplätze Allyouneed und Dawanda oder fehlende Auszahlungen von Amazon. Auch im nächsten Jahr wird sich wieder Vieles ändern. Dazu gehört neben dem Jahressteuergesetz für die Umsatzsteuer auch die neue  Lieferschwelle der Schweiz.

Zusammen mit dem schweizer Steuerberater Gerrit Schröder von der GJS Consulting aus Zürich haben wir das Thema für euch durchleuchtet.

 

Ab dem 01.01.2019 gilt auch in der Schweiz die Lieferschwellenregelung – fast!

 

Was denn nun die Lieferschwelle ist wurde in so vielen Blogs, Fachbeiträgen oder Foren ausführlich erläutert daher gehen wir nur ganz kurz darauf ein.

 

Die Lieferschwelle

 

Grundsätzlich gilt nach dem Umsatzsteuergesetz, dass eine Lieferung die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen gelangt und an einen Privatkunden (B2C) geliefert wird, dort zu besteuern ist wo die Lieferung endet. Das nennt sich im allgemeinen Sprachgebrauch „Versandhandelsregelung“, die Nerds unter euch können das im §3c Absatz 1 UStG nachlesen: https://dejure.org/gesetze/UStG/3c.html . Voraussetzung dafür ist, das Ihr die Lieferung veranlasst. Wer nun auf den Link geklickt hat und ein wenig gelesen hat ist vielleicht schon über den Absatz 3 gestolpert. Hier finden wir eine Vereinfachungsregel für eben solche Lieferungen. So lange der Gesamtbetrag der Lieferungen unter der Lieferschwelle liegt sind diese Lieferungen dort zu versteuern wo sie beginnen. Die Höhe der Lieferschwelle wird im Übrigen durch jedes Land selber festgelegt (Wird sich 2021 voraussichtlich ändern).

 

Was hat die Schweiz mit der Lieferschwelle zu tun?

 

Gute Frage! Die Lieferschwelle soll garantieren, dass den Ländern in denen der Umsatz generiert wird auch die Umsatzsteuer zu fließt. Nun ist die Schweiz nicht in der EU und kann von dieser Regelung nicht partizipieren. Da die Schweiz aber in einem ähnlichen Sprachraum liegt wie Deutschland kaufen viele Schweizer bei den meißt günstigeren deutschen Onlineshops oder Marktplätzen ein. Ein wirklich vergleichbares Gegenstück zu Amazon gibt es in der Schweiz übrigens nicht, auch wird Amazon nach neuesten Meldungen keinen Markteintritt in der Schweiz vornehmen, zumindest vorerst nicht.

Um zurück zum Thema zu kommen, die Schweizer fühlen sich durch die vorherrschenden Regelungen benachteiligt und das sicher auch zu recht. Zum einen schmälern Einkäufe von Schweizern in ausländischen Shops die Kaufkraft im Inland, zum Anderen geht auch eine Menge Umsatzsteuer an andere Länder. Der Schritt eine eigene Lieferschwellenregelung einzuführen ist also alle Male nachvollziehbar.

 

Alte Regelungen zur Lieferschwelle in der Schweiz bis 31.12.2018

 

Bisher gab es keine Lieferschwelle in der Schweiz! Aber um zu verstehen wie diese Lieferschwelle ab 01.01.2019 funktioniert, schauen wir uns zuerst an wie es bis 31.12.2018 läuft.

 

Die Regelung in der Schweiz bis 31.12.2018
Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/regelung-fuer-den-versandhandel/

 

Auf dem Bild oben seht Ihr, dass die Schweiz zwei Fälle unterscheidet:

  • Pakete bis 65 CHF / 200 CHF
  • Pakete über 65 CHF / 200 CHF

Das hängt mit dem Betrag der Umsatzsteuer zusammen. Die Regelung in der Schweiz besagt, dass wenn die Umsatzsteuer beim Import der Ware durch den Kunden niedriger als 5 CHF ist, diese entfällt. Das ist der Fall wenn die Bestellung bei dem Steuersatz von 7,7% unter 65 CHF, oder bei dem verminderten Steuersatz von 2,5% unter 200 CHF liegt.

 

Liegt der Wert der Bestellung über diesen Werten fällt Umsatzsteuer an. Jetzt fragst du dich sicherlich warum du noch nie Umsatzsteuer in der Schweiz gezahlt hast… Die Schweiz gilt als „Drittland“. Wenn du aktuell in die Schweiz lieferst ist diese Lieferung aus deutscher Sicht „nicht Steuerbar“ und somit fällt keine Umsatzsteuer in Deutschland an. Jedoch fällt in der Schweiz für den Käufer Umsatzsteuer an. Vergleichen kann man das mit der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. Der Kunde hat also bisher die Umsatzsteuer gezahlt wenn der Wert der Bestellungen über 65 bzw. 200 CHF lag.

 

Lieferschwelle Schweiz ab 2019

 

Lieferschwellenregelung ab 2019 in der Schweiz
Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/regelung-fuer-den-versandhandel/

 

Ab dem 01.01.2019 gibt es also in der Schweiz etwas Ähnliches wie die Lieferschwelle. Diese unterscheidet sich zu der EU Lieferschwelle in einem besonderen Punkt. Da bisher alle Lieferungen über 65 bzw. 200 CHF sowieso von dem Käufer in der Schweiz versteuert wurden fallen diese nicht in die Bemessungsgrundlage. Um zu ermitteln ob die Lieferschwelle in die Schweiz überschritten wurde schauen wir uns also nur die die Kleinsendungen bis 65 bzw. 200 CHF an.

 

Erreichen wir also mit den Kleinsendungen einen Betrag von 100.000 CHF innerhalb eines Jahres werden wir in der Schweiz steuerpflichtig. Ab dann gilt übrigens, dass auch die Lieferungen über 65 bzw. 200 CHF in der Schweiz vom Händler zu besteuern sind.

 

Was passiert wenn ich die Lieferschwelle in die Schweiz überschreite?

 

Überschreiten wir nun mit unseren Kleinlieferungen (bis 65 / 200 CHF) die Lieferschwelle von 100.000 CHF müssen wir uns in der Schweiz steuerlich registrieren. Das gilt im Übrigen auch wenn Ihr bereits in 2018 die Lieferschwelle überschritten habt, dann wird eine Registrierung zum 01.01.2019 pflicht.

 

Die Registrierung erfolgt über einen Steuerbevollmächtigten der in der Schweiz ansässig ist. Dafür dürft Ihr euch gerne an Gerrit Schröder von der GJS Consulting aus Zürich wenden.

 

Alternativ könnt Ihr euch natürlich schon vor erreichen der Lieferschwelle steuerlich registrieren lassen. Zum Beispiel wenn Ihr bereits knapp vor der Überschreitung steht und einen sauberen Übergang wünscht.

 

Liste der eingetragenen Händler in der Schweiz

 

Seit Ihr einmal in der Schweiz steuerlich registriert werdet Ihr in eine Liste bei der eidgenössischen Steuerverwaltung eingetragen. So kann jeder sehen, dass Ihr ordnungsgemäß eure Steuern in der Schweiz abführt und Lieferungen von euch nicht zu Einfuhrumsatzsteuer für den Kunden führt.

 

Das Paket richtig verpacken

 

Da nach außen hin nicht ohne Weiteres erkennbar ist dass Ihr in der Schweiz steuerlich registriert seit bedarf es einiger Anpassungen an euren Verpackungsstil. Auf der Adressetikette müsst Ihr also euren Namen bzw. den Namen eurer Firma und die MWST-Nummer aus der Schweiz aufdrucken. Darüber hinaus muss auf dem Paket eine Rechnung mit ausgewiesener schweizer Umsatzsteuer angebracht werden.

 

Die Zollabwicklung in der Schweiz

 

Um euch das Leben so einfach wie möglich zu machen. Stellt Gerrit Schröder euch ein nahezu automatisierten Zollsystem zur Verfügung. Dieses ermöglicht euch die schlanke und digitale Abwicklung der Zollmodalitäten.

 

Die Deutsche Buchhaltung

 

AccountOne überwacht für euch die Lieferschwelle in die Schweiz und unterscheidet dabei bereits nach Klein- und Großlieferungen. Sofern eine Überschreitung ansteht informieren wir Euch rechtzeitig und geben nach der Überschreitung die Daten entsprechend an die Buchhaltung oder euren Steuerberater weiter. Ihr könnt euch wie gehabt ganz auf den Verkauf konzentrieren.

 

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