Fristverlängerung für Onlinehändler aus dem Drittland

chinesische Laterne

Entré

Vor nicht all zu langer Zeit wurde vom deutschen Gesetzgeber beschlossen, dass die Marktplätze künftig in die Haftung genommen werden können wenn die Händler Ihre Umsatzsteuer nicht korrekt an den deutschen Fiskus abführen. Damit möchte die Regierung dem ständigen Umsatzsteuerbetrug durch Unternehmen mit Sitz ausserhalb der EU entgegen wirken.

Um kein bürokratisches Monster für die Martkplätze zu erschaffen, gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung. Diese besagt, dass der Marktplatz nicht in die Haftung genommen werden kann sofern er nachweisen kann, dass der Onlinehändler sich steuerlich registriert hat und seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

Für diesen Zweck wurde das so genannte UST 1TJ Formular ins Leben gerufen. Mit diesem wird auf Antrag des Onlinehändlers von seinem zuständigen Finanzamt die Bescheinigung UST 1TI ausgestellt. Diese Bescheinigung wird anschließend an den Marktplatz gegeben und dient als Nachweis dafür, dass der Onlinehändler treuer Steuerzahler ist.

Warum es nicht klappen konnte

Nun, im Großen und Ganzen war das keine schlechte Idee, zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Nicht desto trotz darf man Kritik an der Ausführung üben.

Das liegt nicht zu guter Letzt an der Tatsache, dass hier derart kurze Fristen angesetzt wurden. So wurde beschlossen das die Onlinehändler in 2 Gruppen eingeteilt werden und Ihre Bescheinigung zu folgenden Terminen bei den Marktplätzen eingereicht sein sollen:

  • Onlinehändler aus Deutschland und der EU: 30.09.2019
  • Onlinehändler aus dem Drittland: 28.02.2019

Un eben letzteres, dass war allen Beteiligten von vornherein klar, war reines Wunschdenken. Erst am 17.12.2018 veröffentliche das Bundesministerium der Finanzen die Vordruckmuster zur Beantragung und zur Bescheinigung für die Onlinehändler. Dass nun innerhalb von zweieinhalb Monaten die Anträge für alle Händler aus dem Drittland, insbesondere aus China, gestellt, bearbeitet und versendet werden, konnte bereits theoretisch nicht funktionieren.

Die Folgen

Im Gespräch war ursprünglich eine elektronische Lösung zum Austausch der Daten zwischen Finanzverwaltung und Marktplatz. Eine Lösung die sicherlich von den Marktplätzen einfach, schnell und praktikabel hätte gelöst werden können. Hier hat man nun mal viel Erfahrung mit Schnittstellen. Auf der anderen Seite sitzt allerdings ein Papiertiger der nach Außen hin den Anschein macht sich jeglicher Digitalisierung bewusst zu entziehen. Entweder dadurch dass Lösungen einfach nicht elektronisch umgesetzt werden, oder in einem solchen Maße verkompliziert werden dass sie unpraktisch und unnötig kompliziert sind.

Es war also absehbar, dass eine digitale Lösung in 2,5 Monate unrealistisch ist. Vermutlich dauert die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bereits länger. Wofür erfahrene Entwickler nur wenige Wochen benötigt hätten wird hoffentlich kein zweiter BER.

Um aber trotzdem die Bescheinigungen bereitstellen zu können wird auf das gute alte Papier gesetzt. Aber auch hier zeigt sich, dass die Fristen zu eng gesetzt wurden. Nicht für die Onlinehändler welche fleißig Ihre Anträge ausgefüllt haben, sondern vielmehr für die Finanzverwaltung selber.

Aus diesem Grund musste man nun nachgeben und die Frist für Onlinehändler aus dem Drittland ist vom 28.02.2019 auf den 15.04.2019 verlängert. Das entsprechende Schreiben dazu ließt sich etwas merkwürdig und mach den Anschein, als würde man sich sein eigenes Versagen nicht eingestehen wollen. So steht dort zum Beispiel:

Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unterneh-mer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.

Zu guter Letzt haben wir in einigen Medien sogar lesen können, dass die Umsatzsteuer ID eines inländischen Onlinehändlers gekapert wurde und von Onlinehändlern aus dem Drittland verwendet wurde. Darüber hinaus ist bereits in einem Fall bekannt geworden, dass Amazon selber an der Frist zum 01.03.2019 festhält.

Fazit

Die Idee war gut, die Ausführung war miserabel. Wer auch immer sich gedacht hat, dass würde bis zum 28.02.2019 klappen hat vermutlich mit Dartpfeilen auf den Kalender geworfen. Mit einigermaßen realistischer Betrachtung wird sofort klar, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage ist eine Bescheinigung innerhalb von zweieinhalb Monaten flächendeckend zu erzeugen. Ein schönes Beispiel für realitätsfremde Entscheidungsträger, veraltete Technik in der Verwaltung und Bürokratie die sich selber im Weg steht.

Wer das Schreiben zur Fristverlängerung noch im Ganzen lesen will, kann das hier tun: 2019-02-21-haftung-fuer-umsatzsteuer-beim-handel-mit-waren-im-internet

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